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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von der Firma Lechtal Maschinenbau GmbH (nachfolgend „LeMaG“ genannt) erbrachten Leistungen Anwendung.

1.2 Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

1.4 Alle getroffenen Vereinbarungen zwischen der Firma LeMaG und dem Vertragspartner, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.5 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte im Sinne des Geltungsbereiches der AGB fallen, handelt.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss 

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich Bestellungen oder Aufträge des Kunden können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3. Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben) erhalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten diese Angaben nur unter Vorbehalt.

2.4 Von uns gefertigte Zeichnungen und technische Beschreibungen werden nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden verbindlicher Vertragsbestandteil. Etwaige Mehraufwendungen, die durch nachträgliche Änderungen durch den Kunden notwendig werden, hat der Kunde nach unserer jeweis aktuellen Preisabsprache zu vergüten.

2.5 Während der Lieferzeit behalten wir uns Änderungen an Konstruktion und Form des Leistungsgegenstandes vor, soweit hierdurch die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes für den vom Kunden gewünschten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

2.6 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und speziefiziert schriftlich vereinbart werden.

 

§ 3 Lieferung und Lieferverzug

3.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.

3.2 Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers können wir vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

3.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Anordnung, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Umwelt- und Naturkatastrophen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er duch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

3.4 Wird der Versand einer Lieferung oder die Abnahme der Vertragsleistung durch Gründe verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die hierdurch entstanden Kosten und Mehraufwendungen zu tragen.

3.5 Die LeMaG kann die Lieferung der Ware zurückhalten, solange der Vertragspartner der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Vertragspartners aus anderen Lieferungen bestehen.

3.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

 

 § 4 Gefahrenübergang

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 4.1 gilt auch, wenn die Versendung an den Vertragspartner gewünscht wird, dieser aber selbst die Versand- und Frachtkosten zu tragen hat.

4.3 Die Gefahrtragungsregeln der Ziffer 4.1 gelten auch bei Teillieferungen.

4.4 Soweit der Vertragspartener im Verzug der Annahme ist, steht dies der Übergabe gleich.

4.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der gekauften Ware auf den Vertragspartner über. Die Firma LeMaG ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

 

 § 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

5.2 Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung unsere Gestehungskosten (insb. Material- und Personalkosten) in unvorhersehbarer und unvermeidlicher Weise gestiegen sind, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis von der Preiserhöhung informieren. Der Kunde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Information zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Vertragsleistung noch nicht erbracht ist.

5.3 Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen; dies ist insbesondere zulässig, bei Aufträgen mit umfangreichem Materialaufwand oder lang dauernden Vertragsleistungen sowie wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.4 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf einem unserer Konten. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5.5 Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

5.6 Im Falle etwaiger Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung steht dem Auftraggeber nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die Mängel offensichtlich sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln bzw. den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht.

 

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

6.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt der § 377 HGB unberührt.

6.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

6.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

6.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

6.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 und § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB länger Fristen vorschreibt.

6.6 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 6 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

 

 § 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in  Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentliche Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

7.2 Die Firma LeMaG haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

8.2 Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.5 Im Fall der Weiterveräußerung des Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgegtretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Einzugsermächtigung im Verwertungsfall widerrufen.

8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unsere Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns gegenüber. 

8.7 Auf entsprechende Anforderung des Kunden werden wir die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.

8.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. ein hieraus begründetets Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rückritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

 

§ 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort und Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

9.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt.

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